Erfolgt erstinstanzlich eine Verurteilung wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert oberhalb der alten Grenze von 1,0 ng/ml Blutserum, aber unterhalb des neuen Grenzwerts von 3,5 ng, ist er in der Rechtsbeschwerdeinstanz freizusprechen, sofern keine Ahndung nach § 24c StVG (kein Alkohol oder THC in der Probezeit) in Betracht kommt.
BayObLG, 202 Ob OWi 989/24