Es kommt nicht darauf an, ob der Anwalt nicht kann, wenn es um das Ausbleiben des Betroffenen geht. Aber wenn der Anwalt dem Betroffenen mitteilt, der Termin könne nicht stattfinden, weil der Anwalt akut im Krankenhaus behandelt wird, darf der Betroffene darauf vertrauen. Wird dann dennoch der Einspruch nach § 74 II OWiG verworfen, weil der Betroffene unentschuldigt fehlt, geht der Wiedereinsetzungsantrag durch. Denn der Betroffene durfte auf die Auskunft des im Krankenhaus befindlichen Verteidigers vertrauen.
LG Stuttgart, 17 Qs 46/24