Soll ein Fahrverbot (kein Regelfahrverbot nach der BKatV) we3gen beharrlicher Pflichtenverstöße verhängt werden, muss dies verhältnismäßig sein. Nur wenn die Beharrlichkeit den Voraussetzungen eines Regelfahrverbots entspricht, kann dies möglich sein. Hierbei sind Zeitmoment, Anzahl, jeweilige Tatschwere und die Rechtsfolgen der noch verwertbaren Eintragungen zu berücksichtigen.
KG Berlin, 3 ORbs 93/24