Ein Honorarkonsul genießt keine diplomatische Immunität wegen seiner in Wahrnehmung seiner Aufgaben vorgenommenen allgemeinen Handlungen. Es liegt ein Unterschied zum Berufskonsul nach Art.43 WÜK vor, § 19 GVG gewährt nur eine amtshandlungsbezogene Immunität, Autofahren ist insoweit keine Amtshandlung.
BayObLG, 201 ObOWi 405/24