Nachdem bereits in zwei Verfahren vorher erst durch eine Beschwerde die Verlegung von Verhandlungsterminen erreicht werden konnte, legte da Amtsgericht die Verhandlungstermine auf einen anderen Tag. An diesem Tag konnte der Verteidiger erneut nicht und bot an, beide Termine auf den nächsten oder übernächsten Terminstag zu verlegen, beide Tage wurden vom Verteidiger insoweit vollständig blockiert. Das Amtsgericht wollte erneut nicht verlegen und lehnte dies mit annähernd gleichlautenden Schreiben ab, ohne jeweils eine individuelle Ermessensentscheidung zu treffen. Es folgten erneut Beschwerden.
Wie in den ersten Verfahren legte das Amtsgericht die Akten ohne eigene förmliche Entscheidung (Nichtabhilfeentscheidung) dem Landgericht vor. Beim ersten mal wertete das Landgericht diese fehlerhafte Vorgehensweise noch als konkludente Entscheidung über die Nichtabhilfe, wies allerdings auf die Notwendigkeit einer förmlichen Entscheidung hin. Erneut legte das Amtsgericht die Akten ohne Entscheidung vor und bekam sie sofort zurück, da es an einer förmlichen Abhilfeentscheidung fehlte. Hierbei wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem Kontext und den beiden gleichen Schreiben in den zwei Verfahren keine konkrete, individuelle Abhilfeentscheidung erkennen lässt, insbesondere da zwei nachfolgende Terminstage angeboten wurden. Eine Verfahrensverzögerung drohe nicht, Verjährung tritt so schnell nicht ein.
An einer eigenen Entscheidung sah sich das Landgericht gehindert, es liegt keine offensichtliche Erfolglosigkeit der Beschwerde vor. Das Amtsgericht muss zunächst das neue, fallspezifische Vorbringen der Verteidigung prüfen. Insoweit muss es sich auch mit den ersten Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts in diesen Angelegenheiten auseinandersetzen. Dies soll dem Erstrichter die Gelegenheit zur Korrektur seiner Entscheidung geben, um dem Beschwerdegericht eine Sachbefassung zu ersparen.
LG Braunschweig, 2b Qs 371/24 und 2b Qs 372/24