Für die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes kommt es maßgeblich auf die Zweckbestimmung an. Diese ist anhand des subjektiven Unternehmerwillens und der objektiven Merkmale zu ermitteln, z.B. Art und Dauer der betrieblichen Nutzung. Hierzu können auch der Absatzförderung dienende Vermietungsobjekte gehören. Die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer zu veräußern, führt nicht zwingend zu Umlaufvermögen.
BFH, III R 35/22