Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann auch beim paritätischen Wechselmodell nur einem Elternteil gewährt werden. Kinderbetreuungskosten können nur bei dem berücksichtigt werden (Sonderausgaben), der sie getragen hat und dies auch nachweist. Darüber hinaus wird der Kindergeldanspruch quotal zwischen den Elternteilen aufgeteilt, unabhängig davon, ob der jeweilige Elternteil tatsächlich Verfügungsmacht über das Kindergeld erhält.
BFH, III R 1/22