Gehölze sind grundsätzlich wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, unabhängig von der Art oder wie sie gepflanzt wurden. Somit gehören sie auch zur Bemessungsgrundlage. Ausnahmsweise können es Scheinbestandteile sein, wenn sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden wurden. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn die Bäume von vornherein forstwirtschaftlich angepflanzt wurden und der Holzproduktion und somit Fällung dienen sollten (beispielsweise Weihnachtsbäume).
FG Mecklenburg-Vorpommern, 1 K 180/23
Die Sache ist noch nicht rechtskräftig, Revision wurde eingelegt.