Kosten des Strafverteidigers als Werbungskosten

Die Kosten eines Verteidigers können nachträgliche Werbungskosten sein, wenn sich das Strafverfahren ausschließlich und unmittelbar mit dem beruflichen Verhalten des Steuerpflichtigen befasst. Hier war ein Syndikusanwalt und Geschäftsführer wegen Bestechungsgeldern angezeigt worden. Das Verfahren wurde eingestellt. Die Kosten des Verteidigers waren nachträgliche Werbungskosten, es bestand keine Überlagerung mit privaten Motiven. Der Nachweis der Tat konnte nicht geführt werden, somit gab es auch keine Anhaltspunkte für eine privat motivierte Tat. Allein der durch die Anzeige erhobene Schädigungsvorwurf führt nicht zum Wegfall des beruflichen Veranlassungszusammenhangs. Ein automatischer Ausschluss des Abzugs der Kosten als Werbungskosten kommt nicht allein im Hinblick auf den Tatvorwurf in Betracht.

FG Düsseldorf, 3 K 2389/21

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