Prozesskosten für Unterhalt sind praktisch nicht steuerlich abzugsfähig. So hatte der BFH schon im ersten Durchgang entschieden. Jetzt klagte die Steuerpflichtige erneut, es wurde allerdings entschieden, dass die Prozesskosten keine Werbungskosten, sondern lediglich eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Da das Einkommen der Steuerzahlerin über dem sozialrechtlichen Existenzminimum liegt, sind diese daher vom Abzug ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Prozess der Sicherstellung der lebensnotwendigen Bedürfnisse dient.
FG Düsseldorf, 1 K 494/18 E