Absolute Verfolgungsverjährung

Eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr unterliegt der absoluten Verfolgungsverjährung von 2 Jahren (Aus,: Es gibt schon eine erstinstanzliche Entscheidung, § 32 II OWiG). Hier wurde das Verfahren nach § 205 StPO vorläufig eingestellt (Abwesenheit des Betroffenen), hierdurch verlängert sich die absolute Verfolgungsverjährung nicht. Es liegt kein Fall des Ruhens der Verjährung (§ 32 OWiG) vor, sondern ein Fall von § 33 I Nr.5 OWiG. Es bleibt bei 2 Jahren, die Tat ist verjährt.

AG Rottweil, 9 OWi 27 Js 10046/23

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