Der Beitrag für ein Fitnessstudio ist auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzbar, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft voraussetzt.
BFH, VI R 1/23
Der Beitrag für ein Fitnessstudio ist auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzbar, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft voraussetzt.
BFH, VI R 1/23