Fitnessstudiobeitrag ist nicht absetzbar

Der Beitrag für ein Fitnessstudio ist auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzbar, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft voraussetzt.

BFH, VI R 1/23

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