Wenn der Verteidiger nach Akteneinsicht weitere Informationen bei der Behörde anfordert und diese nicht erhält, kann er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hierüber stellen. Dies ist vorliegend zweimal geschehen, die Behörde reagierte auf diese Anträge nicht, leitete die Akte auch nicht zur Entscheidung an das Gericht weiter. Vielmehr gab sie die Akte an die Staatsanwaltschaft ab, damit das normale Gerichtsverfahren folgt. In so einem Fall kann die Angelegenheit nach § 69 V oWiG an die Behörde zurückverwiesen werden.
AG Ludwigsburg, 3 OWi 345 Js 7377/25