Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung

177 statt 120 km/h sind eine vorsätzliche Überschreitung. Es wird davon ausgegangen, dass ordnungsgemäß aufgestellte Schilder grundsätzlich wahrgenommen werden (insbesondere bei beidseitiger Aufstellung). Abweichende Umstände müssen vorgetragen werden. Es kommt nicht auf die genaue Kenntnis der Überschreitung an, es reicht die Überschreitung generell zu erkennen, was einem geübten Kraftfahrer auch ohne Blick auf den Tacho anhand der Fahrumstände möglich ist.

Die Schuldform konnte in Vorsatz geändert werden, aufgrund des Verbots der reformatio in peius erfolgte keine Verdoppelung der Geldbuße nach § 3 Abs.4a BKatV (s. OLG Frankfurt).

OLG Brandenburg, 1 Orbs 293/24

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