Nach § 74 I OWiG sind frühere Vernehmungen und schriftliche oder zu Protokoll abgegebene Erklärungen des Betroffenen durch Verlesung oder Bekanntgabe in die Hauptverhandlung einzuführen, was sich auch aus dem Protokoll ergeben muss.
OLG Düsseldorf, IV-2 ORBs 97/24