Wenn im Bußgeldbescheid Fahrlässigkeit angenommen wird und in der Ladung zum Gerichtstermin nur auf grobe Fahrlässigkeit hingewiesen wird, kann eine Verurteilung wegen Vorsatz nicht erfolgen, wenn in Abwesenheit des entbundenen Betroffenen verhandelt wird. Hieran ändert auch die Erörterung der Vorsatzproblematik in der Hauptverhandlung nichts, der abwesende Betroffene durfte darauf vertrauen, dass dies nicht geschieht. Es liegt dann kein rechtliches Gehör vor.
OLG Brandenburg , 1 ORbs 4/25