Bestehen in einem ärztlichen Attest Ungenauigkeiten und führt eine Rücksprache zu keiner ausreichenden Konkretisierung, darf kein Verwerfungsurteil ergehen. verbleibende Zweifel nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten gehen nicht zu Lasten des Betroffenen.
OLG Karlsruhe, 1 Orbs 210 SsBs 740/24