Wer nach Großbritannien zieht, kann dort steuerliche Vergünstigungen erhalten (remittance basis). Bleibt der Steuerpflichtige aber in Deutschland zumindest beschränkt steuerpflichtig (hier wegen Vermietungseinkünften) und erzielt darüber hinaus Kapitalerträge, kann eine Besteuerung der nicht-ausländischen Einkünfte nach § 2 AStG in Deutschland (bis zu 10 Jahre) erfolgen, da diese dort einer niedrigen Besteuerung unterliegen. Die bevorzugte Besteuerung in Großbritannien ergibt sich aus dem Umstand, dass die nicht dorthin überwiesenen Kapitalerträge dort nicht versteuert werden.
Verfassungsmäßige Zweifel an dieser Norm bestehen nicht.
BFH, IX R 37/21