Es bleibt bei freiberuflichen Einkünften, auch wenn einer der Berufsträger (hier Zahnarzt) wesentlich die Geschäfte der Mitunternehmerschaft führt. Allerdings hat der Geschäftsführer jedoch einige Patienten pro Jahr behandelt. Es kommt nicht zu einer Umqualifizierung zu gewerblichen Einkünften.
BFH, VIII R 4/22