Auch wenn es im OWiG nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann das Nachtatverhalten bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden, wenn es von fehlender Unrechtseinsicht (zu unterscheiden von der Selbstbelastungsfreiheit) getragen erscheint. Dann muss im Urteil dargelegt werden, warum eine Missachtung der Rechtsordnung gegeben ist. Dann kann eine Bußgelderhöhung (hier 25%) angemessen sein.
KG Berlin, 3 ORbs 20/25 – 122 SsBs 5/25