Vereinbarungen zwischen der Aktiengesellschaft und einem Vorstandsmitglied auch bezüglich Bonuszahlungen sind regelmäßig steuerrechtlich anzuerkennen, selbst wenn das Vorstandsmitglied Minderheitsaktionär ist. Nur bei eindeutigen Anzeichen dafür, dass der Aufsichtsrat sich nur von den Interessen des Vorstandsmitglieds bei diesem Beschluss hat leiten lassen, kommt überhaupt eine verdeckte Gewinnausschüttung in Betracht.
BFH, I R 36/22