Werden Aktien sicherungsübereignet, sind diese wirtschaftlich dem Erwerber und Sicherungsnehmer zuzurechnen, wenn dieser die Aktionärsrechte (Stimmrecht) und auch eine eventuelle Veräußerung jederzeit selbstständig, selbst ohne Eintritt des Sicherungsfalls wahrnehmen kann.
I R 3/21