Wirtschaftliches Eigentum an sicherungsübereigneten Aktien

Werden Aktien sicherungsübereignet, sind diese wirtschaftlich dem Erwerber und Sicherungsnehmer zuzurechnen, wenn dieser die Aktionärsrechte (Stimmrecht) und auch eine eventuelle Veräußerung jederzeit selbstständig, selbst ohne Eintritt des Sicherungsfalls wahrnehmen kann.

I R 3/21

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