Aufgrund des deutlichen und nachhaltigen Anstiegs der Marktzinsen seit Beginn des Ukraine-krieges bestehen zumindest seit März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge (§ 240 AO: 1% / angefangener Monat).
Wenn das Finanzamt anordnet, dass Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung erst im tatsächlichen Erbringungszeitpunkt der Sicherheitsleistung gewährt wird, ergibt sich keine Rückwirkung, so dass bereits aufgelaufene Säumniszuschläge Bestand haben.
BFH, X B 21/25