Ohne Hinzutreten weiterer Umstände darf der Betroffene nicht auf die Auskunft seines Verteidigers vertrauen, er werde von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden. Und wenn hierauf die Rechtsbeschwerde gestützt werden soll, muss dargelegt werden, dass der Verteidiger durch nachgewiesene Vollmacht diesen Antrag stellen konnte.
KG Berlin, 3 ORbs 213/24 – 122 SsBs 44/24