Eine audiovisuelle Zeugenvernehmung gem. §§ 247a StPO, 71 OWiG kann auch per WhatsApp über das Betroffenenhandy geführt werden, wenn alle beteiligten Personen trotz Hinweises auf die datenschutzrechtliche Problematik hiermit einverstanden sind.
AG Dortmund, 729 OWi-268 Js 298/25-30/25