Wird ein Grundstück innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung gegen Übernahme der hierauf lastenden Schulden übertragen, liegt ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor. Als Gegenleistung gilt der Schuldsaldo, ein übersteigender Wert des Grundstücks gilt als Schenkung.
BFH, IX R 17/24