Kombination von Dienstwagen und Fahrtkostenabzug möglich?

Grundsätzlich ja, man muss allerdings die dienstliche Nutzung und insbesondere Nichtnutzung des Dienstwagens nachweisen können. Gelingt dieser Nachweis, steht die steuerliche Berücksichtigung (als Werbungskosten oder steuerfreier Arbeitgeberersatz) nicht im Widerspruch zur Überlassung eines Geschäftsfahrzeugs.

Hier ging es um einen hochpreisigen privaten Sportwagen mit Kosten von über 2 €/km. Die Finanzverwaltung lehnte das mit der Begründung ab, dass der Dienstwagen für berufliche Fahrten ausreiche.

Sah das Finanzgericht anders und hat den Abzug anerkannt. Ausgeschlossen wären nur unangemessene Aufwendungen (Abzugsverbot, § 4 V S.1 Nr.7 EStG). Die Kosten von 2,28 Euro pro Kilometer wurden vom Gericht noch als verhältnismäßig angesehen, da sie weniger als 3 % des Bruttoarbeitslohns des Klägers ausmachten.

Auch interessant: Das Geschäftsfahrzeug würde fast überwiegend privat genutzt, aber nach der 1 % – Regelung versteuert. Diese geht grundsätzlich von einer privaten Nutzung von 30-35 % aus, das Finanzgericht sah aber keinen Anlass, diese Frage dem BVerfG oder dem EuGH vorzulegen.

FG Niedersachsen, 9 K 183/23

Allerdings wurde die Revision zugelassen und liegt derzeit beim BFH (VI R 30/24). Es wird darauf ankommen, ob die 1 % – Methode auch im Falle der weit überwiegenden privaten Nutzung zulässig ist, ob man neben dem Geschäftswagen auch einen Privatwagen für Geschäftsfahrten nutzen und ansetzen kann und insbesondere auch, ob die sehr hohen Kosten der Nutzung des Privatfahrzeugs berücksichtigungsfähig sind.

Die Firmenregelung zur privaten Nutzung von Geschäftswagen beziehungsweise zur dienstlichen Nutzung von Privatwagen jedenfalls sah eine derart exzessive Auslegung nicht vor.

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