Tilgungsreife Voreintragungen

Das Bußgeld gegen den Betroffenen war erhöht worden, weil vier Voreintragungen in Flensburg existierten. Eine davon war allerdings tilgungreif und lag nur noch in der Überliegegrist. Trotzdem bezog sich das Urteil darauf, als die Geldbuße erhöht wurde. Dies war unzulässig, somit war nicht auszuschließen, dass die Erhöhung der Geldbuße auch auf dieser mittlerweile tilgungsreifen Voreintragung beruhte.

In der Rechtsbeschwerde wurde die Entscheidung aufgehoben. Bei der neuen Entscheidung durch das Amtsgericht wird zu berücksichtigen sein, dass auch die drei anderen Voreintragungen mittlerweile tilgungsreif sein können. Hierbei kommt es auf den letzten Zeitpunkt der gerichtlichen Tatsachenentscheidung an (also den Tag des Urteils beim Amtsgericht).

OLG Naumburg, 1 ORbs 104/25

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