Vorübergehende Einstellung bei Abwesenheit des Betroffenen

Wird ein Verfahren nach § 205 SttPO vorübergehend eingestellt, weil der Betroffene abwesend und nicht erreichbar ist, ruht das Verfahren nicht gemäß § 32 OWiG (Verlängerung der Verjährungsfrist), das Verfahren wird gemäß § 33 I Nr. 5 OWiG unterbrochen, die Verjährungsfrist beginnt anschließend von neuem. Die absolute Verfolgungsverjährungsfrist von zwei Jahren (im Bußgeldverfahren, wenn noch keine gerichtliche erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist) besteht aber weiterhin.

AG Rottweil, 9 OWi 27 Js 10046/23

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