Ein Bußgeldverfahren ist wegen eines Verfahrenshindernisses nach §§ 46 I OWiG, 206a StPO einzustellen, wenn die Behörde ihre Zuständigkeit aufgrund schwerwiegender und offenkundiger Mängel angenommen hat (hier: Magistrat der Stadt statt des Regierungspräsidiums). Der Bescheid ist nichtig und kann keine Grundlage des gerichtlichen Verfahrens darstellen.
AG Büdingen, 60 OWi 9/25