Die tatsächliche Zustellung eines Bußgeldbescheides beim Betroffenen wird dadurch geheilt, dass der Verteidiger eine Kopie erhält und Einspruch einlegt und sodann Akteneinsicht bekommt. Die Verjährung wird unterbrochen. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass die Zustellung tatsächlich beim genannten Adressaten erfolgt, wenn er anders vollständig Kenntnis erlangen kann.
OLG Brandenburg, 2 ORbs 40/25