Lückenhafte Messprotokolle

Wenn Messprotokolle nicht vollständig ausgefüllt sind, ist der Messbeamte zu befragen. Sagt dieser dann zutreffend aus, kann weiterhin von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden. Entscheidend ist nicht die formale Dokumentation, sondern die materielle Richtigkeit der Handlungen.

Kann sich der Messbeamte nicht an die konkrete Messung erinnern oder sagt etwas Falsches aus, fallen die Erleichterungen des standardisierten Messverfahrens weg und das Gericht muss eine volle Beweisaufnahme durchführen, es muss u.a. geprüft werden, ob sich ein Fehler bzgl. der Messwertbildung oder der Auswertung ergibt. Ausgangspunkt ist dabei die vom gerät erzeugte Falldatei, die mit dem von der PTB zugelassenem Auswerteprogramm erneut ausgewertet werden muss.

Und es wird auf die Möglichkeit der Zurückverweisung gem. § 69 V OWiG verwiesen. Hierzu sind die Gerichte gehalten, wenn sich eine solche Lückenhaftigkeit im Messprotokoll zeigt, da die Behörde die Beweismittel – also auch das Messprotokoll – mit der notwendigen Sorgfalt prüfen muss.

OLG Frankfurt, 2 Orbs 69/25

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