Bei einem standardisierten Messverfahren ist es unerheblich, dass das Messgerät keine detaillierten Rohmessdaten speichert. Auch ist eine umfassende Prüfung der Messung nur erforderlich, wenn konkrete Hinweise auf Messfehler vorliegen.
Die Verweigerung der Herbeiziehung und Herausgabe nicht bei der Akte befindlicher Daten, die sich aber im Besitz der Behörde befinden (hier gesamte Messreihe sowie Statistikdatei), verletzt den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht.
Der Messbeamte muss nur als Zeuge geladen werden, ein Sachverständigengutachten nur eingeholt werden, wenn konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Messung bestehen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, ins Blaue hinein zu ermitteln.
OLG Bremen, 1 ORbs 2/25