Wenn ein Arzt vertretungsweise gegen Honorar solche Dienste übernimmt, ist dies umsatzsteuerrechtlich keine sonstige Leistung, sondern eine Heilbehandlung. Es fällt keine Umsatzsteuer an.
BFH, XI R 24/23
Wenn ein Arzt vertretungsweise gegen Honorar solche Dienste übernimmt, ist dies umsatzsteuerrechtlich keine sonstige Leistung, sondern eine Heilbehandlung. Es fällt keine Umsatzsteuer an.
BFH, XI R 24/23