Bußgeldkatalog ist verbindlich

Das Gericht darf den Regelsatz nicht mit der Begründung erhöhen, dass sich die Überschreitung am oberen Ende der entsprechenden Ziffer des Bußgeldkatalogs befinden würde und die Überschreitung mehr als 50% betrage (98 statt 60 km/h). Die Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung wurden auf Grundlage von § 26a StVG erlassen und besitzen Rechtssatzqualität. Sie sind daher verbindlich bei gewöhnlichen Umständen, das Gericht darf insoweit nicht willkürlich (hier: am oberen Ende des Regelbußenbereichs für eine fahrlässige Überschreitung um 31-40 km/h) hiervon abweichen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, es liegt ein Verstoß gegen höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Das Sicherungsbedürfnis für eine einheitliche Rechtsprechung besteht auch bei unbewusster Abweichung hiervon, ein der Rechtsprechung entsprechendes zukünftiges Verhalten des Richters müsste konkret belegt werden, allein die bloße Erwartung genügt nicht (BVerfG, 2 BvR 3071/14).

OLG Braunschweig, 1 Orbs 119/25

Und eine nur teilweise Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig.

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