Nach § 3 Nr.51 EStG sind Trinkgelder steuerfrei. Werden die Trinkgelder direkt an den Arbeitnehmer gegeben oder getrennt von den übrigen Einnahmen verwahrt (beispielsweise ein Glas auf dem Tresen), bestehen keine gesonderten Aufzeichnungspflichten. Wird Trinkgeld allerdings in der üblichen Kasse verwahrt oder mittels Karte gezahlt, erfolgt also eine Vermischung mit den Betriebseinnahmen, müssen die entsprechenden Vorfälle in der Buchhaltung aufgezeichnet werden.
Der Unternehmer erhält das Trinkgeld bei einer Vermischung mit seinen Betriebseinnahmen insoweit treuhänderisch und kann es bar an die Mitarbeiter auszahlen.