Auch bei einem selbstständigen Landwirt, der in der „heißen Erntephase“ seine Landmaschinen bewegen muss, kann nicht ohne Weiteres von einer besonderen Härte ausgegangen werden, die zu einem Wegfall oder einer Beschränkung des Fahrverbots führt. Hierzu muss detailliert vorgetragen werden.
Es ging um eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts mit einem PKW um 68 km/h, es gab einige Voreintragungen in Flensburg. 1.200 € wegen vorsätzlicher Begehungsweise, dazu 2 Monate Fahrverbot.
Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen waren nicht erforderlich. Dies ist eigentlich nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (Wertgrenze wohl bei 250 € Geldbuße) gem. § 17 OWiG entbehrlich, bei Verkehrsordnungswidrigkeiten aber auch höher, soweit die Regelsätze der BKatV angewendet werden.
Hier wurde das Bußgeld wegen vorsätzlicher Begehungsweise auf 1.200 € verdoppelt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des entbundenen Betroffenen ließen sich auch nicht aufklären. Auch hätte hierzu durch die Verteidigung vorgetragen werden müssen, es liegt kein Fall der Amtsaufklärung vor.
OLG Brandenburg, 1 Orbs 181/25