Ist der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden, muss eine Hauptverhandlung durchgeführt werden, auch wenn kein Verteidiger anwesend ist.
OLG Köln, 1 Orbs 269/25
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen und die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.