Pensionszusagen, die durch eine Gehaltsumwandlung finanziert werden, sind steuerlich grundsätzlich anzuerkennen. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft gerade erst gegründet wurde oder aber die Zusage schon ohne Probezeit vereinbart worden ist. Allerdings muss beachtet werden, dass für die Gesellschaft, kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche des Geschäftsführers mitfinanzieren zu müssen.
Die Gesellschaft darf sich an der Finanzierung nicht beteiligen. Insofern ist es aber möglich, dass auch einem älteren Gesellschafter (hier über 60) eine solche Zusage gemacht wird. Ein Fremdvergleich muss aber möglich sein, die entsprechenden Ansprüche müssen also insolvenzgesichert sein.
BFH, I R 50/22
Wenn die Pensionszusage nicht anerkannt wird, droht die Annahme und Versteuerung einer verdeckten Gewinnausschüttung bezüglich der Zuführungen in die Rücklage.