Die Gesellschaft hat bei einer Gehaltsumwandlung nach einer Pensionszusage einen Zinssatz von 6 % angenommen. Das Finanzamt wollte nur 3 % akzeptieren (wie bei anderen Arbeitnehmern der Gesellschaft), der Rest wäre eine verdeckte Gewinnausschüttung. Auch der BFH hielt den Zinssatz von 6 % für überhöht, bei derartigen Zusagen wird der Kapitalstock grundsätzlich risikoarm mit niedriger Verzinsung angelegt. Jedoch sind grundsätzlich auch solche Versorgungszusagen steuerlich anzuerkennen, wenn die Gesamtausstattung der Empfänger
angemessen ist. Zur Gesamtausstattung gehören neben den Rentenanwartschaften insbesondere der monatliche Arbeitslohn sowie sonstige arbeitgeberseitige Zuwendungen, wie zum Beispiel die Zurverfügungstellung eines PKW, auch für die private Nutzung.
BFH, I R 4/23