Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht unterliegen nicht der Einkommensteuer. Dies gilt auch, wenn Ratenzahlung (nachträglich) vereinbart ist.
BFH, VIII R 6/23
Es kann natürlich Schenkungsteuer anfallen.
Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht unterliegen nicht der Einkommensteuer. Dies gilt auch, wenn Ratenzahlung (nachträglich) vereinbart ist.
BFH, VIII R 6/23
Es kann natürlich Schenkungsteuer anfallen.