Fährt ein PKW rechtswidrig auf einer Busspur, gelten die nur für Busse geltenden Verkehrszeichen für ihn nicht. Hier befuhr der Betroffene mit seinem PKW eine Busspur, für diese galt Rotlicht (für Busse), ebenso für Radfahrer. Für die PKW – Fahrer auf der normalen Fahrspur gab es kein Rotlicht. So lag beim Betroffenen kein Rotlichtverstoß vor, obwohl für die Busse auf der Busspur Rot galt. Die entsprechenden Lichtzeichen galten nicht der Fahrspur, sondern den besonderen Fahrzeugen (Bus). Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn – wie hier – für den allgemeinen Verkehr überhaupt keine Regelung durch Lichtzeichen getroffen wird, etwa weil dieser den Verkehrsraum wegen eines Einfahr- bzw. Durchfahrverbots nicht benutzen darf.
Eine über den Regelfall hinausgehende und vom Tatgericht unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten festzustellende Gefährlichkeit eines Verstoßes gegen ein Durchfahr- bzw. Einfahrverbot kann diesem im Einzelfall durchaus Anlass geben, die Geldbuße über den Regelsatz hinaus zu erhöhen und nach § 25 Abs. 1 S. 1 Alt.1 StVG ein Fahrverbot wegen eines groben Verkehrsverstoßes (außerhalb des Regelfalls) auszusprechen (vgl. nur OLG Köln, Ss 422/00 B; OLG Celle, 1 Ss (OWi) 11/19).
BayObLG, 201 ObOWi 47/26