Enthält ein Bußgeldbescheid keine Angaben zur Schuldform, ist grundsätzlich Fahrlässigkeit anzunehmen. Wird dann der Einspruch auf die Rechtsfolge beschränkt, darf das Gericht nur noch prüfen, welche Rechtsfolge bei der Annahme einer fahrlässigen begehungsweise tat- und schuldangemessen ist.
OLG Naumburg, 1 Orbs 9/26