In Kleinbetrieben (bis zu 10 Arbeitnehmer) müssen Kündigungen grundsätzlich nicht sozial gerechtfertigt sein, die entsprechenden Vorschriften des KSchG finden gemäß § 23 KSchG keine Anwendung. Dies bedeutet aber nicht, dass in derartigen Betrieben wahllos gekündigt werden kann. Bei einem Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann eine derartige Kündigung unwirksam sein.
BAG, 6 AZR 457/14
Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber unter Hinweis auf die Pensionsberechtigung der Arbeitnehmerin eine Kündigung ausgesprochen. Hierin wurde eine Altersdiskriminierung gesehen, da dieser Hinweis die Vermutung zulasse, dass das Alter der Arbeitnehmerin jedenfalls auch ein Kündigungsgrund war.