Ein Fahrzeugführer ist gehalten, die Grünphase einer Ampel auszunutzen. Bremst er trotzdem ohne zwingenden Grund unmittelbar vor dem Kreuzungsbereich stark ab und fährt das nachfolgende Fahrzeug auf, ist der Anscheinsbeweis erschüttert, dass der Auffahrende die alleinige Verantwortung für diesen Unfall hat.
LG Saarbrücken, 13 S 67/15
Im entschiedenen Fall hatte der Vordermann 2/3 des entstandenen Schadens zu tragen, da der Hintermann nicht mit dem Bremsvorgang rechnen musste. Allerdings trifft auch diesen ein teilweises Mitverschulden, da zwar beim Anfahren an einer Ampel die Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstandes außer Kraft gesetzt ist, dies allerdings einhergeht mit einer Pflicht zu besonderer Aufmerksamkeit und erhöhter Bremsbereitschaft. Hiergegen hat der Auffahrende verstoßen.