Fahranfänger wissen es: Wer in der Probezeit oder auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Kraftfahrzeugführer alkoholische Getränke zu sich nimmt oder unter der Wirkung solcher Getränke steht, handelt ordnungswidrig, § 24c StVG. In diesem Fall droht ein erhebliches Bußgeld, Punkte in Flensburg sowie die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar. Auch verlängert sich die Probezeit um weitere 2 Jahre.
Doch wann steht man unter dem Einfluss von Alkohol? Derzeit scheint es nicht möglich, eine absolute Null-Promille-Grenze messtechnisch und vor allem auch unter Berücksichtigung etwaiger Sicherheitszuschläge aus medizinischen Gründen mit der notwendigen Sicherheit zu überwachen. Das OLG Stuttgart geht in seinem Beschluss vom 18.3.2013 (1 Ss 661/12) davon aus, dass gem. § 24c StVG unter der Wirkung von Alkohol steht, wer eine Blutalkoholkonzentration von 0,15 Promille oder mehr aufweist. Das KG Berlin (3 Ws (B) 538/15) geht in seinem Beschluss vom 15.2.2016 davon aus, dass erst ab einem Blutalkoholwert von 0,2 Promille eine entsprechende Wirkung auftritt. Auch diese Entscheidung wird mit den notwendigen Sicherheitszuschlägen bei der Blutalkoholbestimmung begründet.
Fazit: Gerade als Fahranfänger Hände weg vom Alkohol. Die oben genannten Grenzen sind mit meßtechnischen und medizinischen Schwankungen begründet worden, keinesfalls als Freifahrtschein zu verstehen, dass mit einer geringen Alkoholisierung noch gefahren werden darf. Auch steht noch nicht fest, ob sich tatsächlich auch die anderen Oberlandesgerichte dieser Auffassung anschließen. Eine Studie aus den USA hat ergeben, dass die Unfallwahrscheinlichkeit für Fahranfänger bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,1 Promille um 25 % erhöht ist. Und noch eins: Es kommt nicht darauf an, ob der Betroffene aufgrund einer individuell höheren Alkoholverträglichkeit noch keine Ausfallerscheinungen zeigt.