Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 71 km/h durch einen Motorradfahrer rechtfertigt gegenüber dem auf die Straße einfahrenden Linksabbieger, der die Vorfahrt des Motorradfahrers beachten musste, eine Haftungsverteilung von 70% zu 30% zu Lasten des Motorradfahrers.
OLG Hamm, 9 U 43/15
In dem Verfahren legte der Sachverständige dar, dass der einfahrende PKW bei erforderlicher Sorgfalt den Motorradfahrer und dessen überhöhte Geschwindigkeit hätte erkennen können. Wäre er dann zügiger in die Straße eingebogen, hätte der Unfall vermieden werden können.
71 km/h zu schnell vs Vorfahrtsverstoß
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