Sichtbarkeit von Halteverbotsschildern

Halteverbotsschilder und andere Schilder, die den ruhenden Verkehr betreffen, müssen so aufgestellt sein, dass ein Fahrer bei Anwendung der durchschnittlichen Sorgfalt gem. § 1 StVO diese erkennen kann.
BVerwG, 3 C 10.15
Im entschiedenen Fall ging es um Umsetzungskosten für ein KFZ. Es waren mobile Halteverbotsschilder aufgestellt worden, die offenbar nicht gut zu erkennen waren. Die Schilder müssen bei Einfahrt oder einfacher Umschau nach dem Aussteigen problemlos zu erkennen sein. Erst wenn es berechtigte Hinweise gibt, ist der Fahrer ggf. verpflichtet, gründlicher nachzusehen.
Achtung
Diese Entscheidung hilft nicht, wenn ein KFZ lange geparkt wird und dann mobile Schilder aufgebaut werden. Das geht zu Lasten des Fahrers.

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