Der Erbe kann seine Erbenstellung auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbenstellung mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.
BGH, XI ZR 440/15
Im entschiedenen Fall wurde die Bank zur Tragung der Kosten der Erbscheinerteilung verpflichtet, da eine beglaubigte Abschrift des privatschriftlichen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll vorgelegt wurde. In den Kontoverträgen gab es keine Regelung darüber, in welcher Form die Erbenstellung nachgewiesen werden muss.