Wenn eine Geschwindigkeitsmessung entgegen einer Verwaltungsvorschrift (in Bayern: 200m) kurz vor dem Ortsausgangsschild vorgenommen wird, kann vom vorgesehenen Regelfahrverbot abgesehen werden. Hierzu muss allerdings auch festgestellt werden, dass keine besonderen Verkehrsverhältnisse vorliegen, die diese Messung und die Indizwirkung der Geschwindigkeitsüberschreitung doch Wirkung entfalten lassen (z.B. keine Fußwege bei spürbarem Fußgängerverkehr, Firmenzufahrten, Schulen, Kindergärten, vgl. Nr.1 Ziffer 3.3 VÜR: ergänzende Weisungen des bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung).
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 178/17